Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung “Sportjugend-Förderung”e.V. und hat seinen Sitz in Wassenberg.

Er soll nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz e.V. führen.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung von kleinen Amateursportvereinen, insbesondere den Jugendsportabteilungen, in den Bereichen Fußball, Handball, Basketball etc. mit Geld- und Sachspenden.

b) Die Förderung von Behindertensportvereinen in den oben genannten Bereichen mit Sach- und Geldspenden

(2) Der Verein kann Schwerpunkte unter den vorgenannten Zielen setzen und ist nicht verpflichtet alle Ziele gleichzeitig und in vollem Umfang zu realisieren.

(3) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen zu Verwirklichung des Satzungszweckes beschließen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 21 AO (Förderung der Jugendhilfe und des Sports) und somit im Sinne des Dritten Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-Anteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen an den Verein insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 5
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden.

Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Bekenntnis zu dem Vereinszweck und zu der Satzung.

§ 6
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag zur Aufnahme, über welchen der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Im Falle einer Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung der Ablehnungsgründe.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Ausschuss,

b) Tod oder

c) freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Austritt nach Ziffer (2 c) ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen.

(4) Über einen Ausschluss nach Ziffer (2a) entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, bei einem dem Vereinszweck oder dem Vereinsfrieden zuwiderlaufenden Verhalten, bei Verstoß gegen die Satzung oder bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach schriftlich erfolgter Mahnung.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht innerhalb der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung nach § 10 der Satzung festgesetzt wird, jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung zu entrichten.

(3) Bei einer Neuaufnahme der Mitgliedschaft nach dem 30. Juni ist der hälftige Jahresbeitrag spätestens einen Monat nach Aufnahme zu entrichten. Bei Ende der Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres findet eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge nicht statt.

§ 8
Organe des Vereins

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Penis und der Vizepräsident. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl für das ausgeschiedene Mitglied einzuberufen.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt innerhalb der von jedem Mitglied des Vorstandes einberufbaren Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Der Vorstand haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des ersten Quartals jedes Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich mit der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.

(2) Die folgenden Aufgaben obliegen der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes

d) Wahl eines Kassenprüfers

e) die Änderung der Satzung

f) Festsetzung der Beiträge

g) Beratung und Beschluss über sonstige Anträge

h) die Auflösung des Vereins.

(3) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen.

(4) Eine fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt über alle Anträge, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichen ist.

§ 11
Kassenprüfer

Der Kassenprüfer wird von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Er Hat das Recht, Vereinskasse und Buchführung nach Absprache mit dem Kassenwart zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat er der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

§ 12
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

§ 13
Amtsenthebung des Vorstands

Die Amtsenthebung des Vorstandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

§ 14
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der ¾- Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Heinsberg e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.